Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
2. Vergütung, Zahlungsbedingungen
4. Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz
5. Störungen bei der Leistungserbringung
10. Außerordentliches Kündigungsrecht von TQS
11. Ordentliche Kündigung des Kunden
12. Gefahrtragung, Subunternehmer
13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
Besondere Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware
2. Einsatzrechte, Nutzungsumfang
Besondere Vertragsbedingungen für die Pflege von Software (Wartung)
5. Mängelbeseitigung als vereinbarte Leistung
Besondere Vertragsbedingungen für die Miete von Standardsoftware (Subscription)
2. Vertragsbeginn, Laufzeit, Mindestlaufzeit, Kündigung
4. Wertsicherung der Vergütung
5. Einsatzrechte, Nutzungsumfang
6. Einsatzrechte, Nutzungsumfang
7. Lieferung neuer Versionen, Softwarepflege
8. Mängelbeseitigung als vereinbarte Leistung
14. Außerordentliche Kündigung
Besondere Vertragsbedingungen für Anpassungsprogrammierungen
3. Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden
Besondere Vertragsbedingungen für die Erstellung von Software
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
Besondere Vertragsbedingungen für Dienstleistungsverträge und Schulungen
1. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
2. Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der TQS EDV -Software GMBH (nachfolgend TQS).
1.2 Die Vertragsbedingungen von TQS gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, TQS hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Die Vertragsbedingungen von TQS gelten auch dann, wenn TQS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung oder Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4 Die Vertragsbedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Vergütung, Zahlungsbedingungen
2.1 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils aktuelle Preisliste von TQS. TQS ist berechtigt, wöchentlich abzurechnen.
2.2 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
2.3 Forderungen von TQS werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
2.4 Im Verzugsfall hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB zu zahlen. TQS bleibt es vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
3. Verrechnung, Aufrechnung
Aufrechnungsrechte bzw. das Recht zur Verrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TQS anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtkräftig festgestellt oder von TQS anerkannt worden ist.
4. Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz
4.1 TQS ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle Informationen, die TQS im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden und die als vertraulich bezeichnet oder erkennbar vertraulicher Natur sind, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit Einwilligung des Kunden erfolgen.
4.2 Jeder Vertragspartner darf Daten desanderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
4.3 Jeder Vertragspartner garantiert und haftet der anderen Vertragspartei dafür, dass die von ihm übermittelten personenbezogenen Daten im Einklang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewonnen und ihre Übermittlung, Nutzung, Verarbeitung und Veränderung durch Einwilligung des Betroffenen oder gesetzliche Erlaubnis abgedeckt ist.
5. Störungen bei der Leistungserbringung
Soweit eine Ursache, die TQS nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann TQS eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsb ereich des Kunden, kann TQS auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen.
6. Leistungs- und Lieferzeit
6.1 Vereinbarte Leistungs – und Liefertermine sind stets annähernd und unverbindlich und führen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zur Annahme eines Fixgeschäftes im Sinne des § 919 ABGB.
6.2 Die Einhaltung der Leistungs- und Lieferverpflichtungen von TQS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung des Kunden (insbesondere Erbringung aller notwendigen Vorarbeiten und voll-ständige Beibringung der erforderlichen Unterlagen) voraus.
6.3 Wegen Leistungs – und Lieferverzug ist der Kunde nur nach zweimaliger angemessener Fristsetzung von mindestens jeweils 14 Tagen zum Rücktritt berechtigt. Die Fristsetzung hat jeweils schriftlich gegenüber dem zuständigen Bearbeiter von TQS zu erfolgen. 3 / 17
6.4 TQS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Leistungs- und Lieferverzug auf einer von TQS zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Leistungs- oder Lieferverzug auf einer von TQS zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5 TQS haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von TQS zu vertretender Leistungs – oder Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Haftung für Sachmängel
7.1 Nur unerhebliche Abweichungen der von TQS erbrachten Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit begründen keinen Mangel.
7.2 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von TQS Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch der mangelhaften Sache in angemessener Frist. Den Vertragspartner trifft der Beweis dafür, dass auch ein binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
7.3 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind – insbesondere Gewalteinwirkungen aller Art, ungeeignete Stromversorgung, Einwirkung von Magnetismus oder elektrische Induktion, Feuchtigkeit, Stäuben, Gasen, Strahlungen und Temperaturüberschreitungen. Dies gilt auch bei vorangegangener (versuchter) Instandsetzung durch den Kunden selbst oder einen Dritten.
7.4 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren in 12 Monaten gerechnet ab dem Gefahrenübergang. Maßnahmen von TQS zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet TQS nicht auf den Einwand, dass eine Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei. Die Verjährungsfristen im Falle eines Lieferregresses nach § 933b ABGB bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Verjährungsfristen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, vorsätzlich oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch TQS sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit.
7.5 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von TQS eine Untersuchungs – und Rügepflicht entsprechend § 377 UGB.
8. Haftung für Rechtsmängel
8.1 TQS haftet dafür, dass die erbrachten Leistungen, soweit vertragsgemäß genutzt, im Bereich der Europäischen Union sowie in der Schweiz und in Liechtenstein frei von Schutzrechten Dritter sind bzw. TQS ein Vertriebsrecht innehat.
8.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der TQS seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde TQS unverzüglich. Der Kunde überlässt es TQS – und gegebenenfalls dem Vorlieferanten von TQS – soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf Kosten von TQS abzuwehren. Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird TQS nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
c) die Leistung zum Nettorechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen. Schaden – und Aufwendungsersatzansprüche bleiben bei Verschulden von TQS – im Rahmen von Ziff. 9 – unberührt.
8.3 Für die Verjährung der Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln gilt Ziff. 7.4 entsprechend.
8.4 TQS ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn TQS gegenüber schutzrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden.
9. Haftung auf Schadenersatz
9.1 TQS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit TQ S keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 TQS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern TQS schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4 / 17
9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9.5 Für den einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, bei laufend zu zahlender Vergütung auf die Jahressumme der Vergütung; in jedem Fall jedoch auf einen Höchstbetrag von maximal EUR 500’000. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
9.6 Bei Datenverlust haftet TQS nur für den Aufwand, der – bei ordnungsgemäßer dokumentierter Datensicherung und Auslagerung in mindestens drei Generationen durch den Kunden – für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist. TQS setzt dabei voraus, dass die Kenntnisse der Datenverarbeitung beim Kunden soweit vorhanden sind, um eine ordnungsgemäße Datensicherung, auch in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen, selbstständig durchführen zu können.
9.7 Schadenersatzansprüche des Kunden gegen TQS verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Im Falle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beträgt die Frist abweichend 24 Monate.
10. Außerordentliches Kündigungsrecht von TQS
10.1 TQS kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn
a) der Kunde mit einer fälligen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung mit Fristsetzung länger als 60 Tage in Verzug ist,
b) der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung fortsetzt oder die Verletzung nicht beseitigt,
c) gegen den Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
d) sich der Kunde mit der Annahme der Leistung von TQS in Verzug befindet und den Annahmeverzug trotz angemessener Fristsetzung von TQS nicht beendet,
e) der Kunde die Mitwirkung am Projekt oder das Projekt insgesamt einstellt und die Mitwirkung oder Aufhebung der Einstellung des Projektes nicht nach angemessener Fristsetzung von TQS vornimmt.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, TQS den aus der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.
10.3 Ist der gekündigte Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren, so steht TQS das Entgelt und Schadenersatz gemäß§ 1168 ABGB zu.
11. Ordentliche Kündigung des Kunden
Sofern dem Kunden ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht und der gekündigte Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist, so steht TQS für den Fall der ordentlichen Kündigung die Vergütung gemäß § 1168 ABGB zu. Die Regelung unter Ziff. 10.3 gilt entsprechend.
12. Gefahrtragung, Subunternehmer
12.1 Lieferung und Transport von Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, der Versandort und -weg bestimmt; sollte eine Bestimmung durch den Kunden nicht vorgenommen werden, wählt TQS einen für den Kunden kosten-günstigen und geeigneten Versandweg.
12.2 TQS ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit diese für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
12.3 TQS ist berechtigt, sämtliche Leistungen durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Als Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. TQS ist auch berechtigt, vor den Gerichten am Sitz des Kunden zu klagen.
13.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
13.4 Der Kunde erteilt TQS die Genehmigung, in Werbeveröffentlichungen seinen Namen als Benutzer des Lizenzmaterials anzugeben oder ihn gegenüber Dritten als Referenz anzuführen. 5 / 17
Besondere Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware
1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Kunde erwirbt von TQS die in der Auftragsbestätigung näher bezeichnete Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände sowie die dazugehörige Anwendungsdokumentation (in elektronischer Form oder auf Datenträger). Der Quellcode (Source-Code) der Software ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes.
1.2 Für die Beschaffenheit, der von TQS gelieferten Software, ist die bei Versand des Vertragsgegenstandes gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet TQS nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von TQS und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, TQS hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Soweit Mitarbeiter oder Vertriebspartner von TQS vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur bindend, wenn sie durch die Geschäftsleitung von TQS schriftlich bestätigt werden.
1.3 Es ist Sache des Kunden, die Software in Betrieb zu nehmen. Dazu zählt auch, dass der Kunde diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft. TQS ist bereit, ihn dabei auf Verlangen gegen Entgelt zu unterstützen. Sämtliche Unterstützungsleistungen (insbeson dere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der erfolgreichen Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand vergütet. Wenn TQS die Installation übernimmt, wird der Kunde deren erfo lgreichen Abschluss schriftlich bestätigen.
1.4 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Soft-ware zur Verfügung steht.
1.5 Eine ordnungsgemäße Nutzung der Software setzt eine qualifizierte Schulung voraus, die von TQS oder einem Dritten gegen Entgelt angeboten wird. Der Kunde bestimmt selbst Umfang und Zeitpunkt der Schulungen im Rahmen des angebotenen Schulungsprogramms.
2. Einsatzrechte, Nutzungsumfang
2.1 TQS räumt dem Kunden ein Einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem der Vertragsgegen stand verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungs-recht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen a usgeübt werden, für die der Kunde die Vergütung entrichtet hat.
2.2 Der Kunde darf die Software nur zu dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfang einsetzen. Der Kunde darf die Software darüber hinaus nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit de m Kunden im Sinne des § 228 (3) UGB verbunden sind (Konzernunternehmen). Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder das vorübergehende Zur – Verfügung-Stellen der Software für andere Konzernunternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TQS erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung des Vertragsgegenstandes ist generell untersagt.
2.3 Die Software wird ausschließlich auf der im Angebot aufgeführten Hardware – und Betriebssystem Software – Umgebung eingesetzt. Ist eine andere systemtechnische Variante der Programme für die Nutzung erforderlich, wird TQS sie, sofern verfügbar, im Austausch gegen einen angemessenen Aufpreis unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Vergütung liefern.
2.4 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software-Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Softwaresicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
2.5 Soweit die überlassene Software für eine größere Anzahl von Mitarbeitern als vertraglich vereinbart oder in einer anderen Art und Weise als vertraglich vereinbart genutzt werden soll, ist der Kunde zur Nachlizenzierung verpflichtet.
2.6 Bei jeder Form der widerrechtlichen Nutzung des überlassenen Vertragsgegenstandes verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung des aktuellen gültigen Lizenzpreises für die jeweilige Nutzung. Weiter ist der Kunde zur Zahlung der entsprechenden Wartungsgebühren n ach der Preisliste von TQS verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Kunde das Lizenzmaterial oder Kopien desselben ohne vorherige Einwilligung von TQS an Dritte weitergibt. TQS bleibt der Nach- weis eines höheren Schadens vorbehalten. 6 / 17
2.7 Der Kunde ist verpflichtet, TQS über jede Änderung der Nutzung der überlassenen Software unverzüglich zu informieren. TQS ist darüber hinaus berechtigt, jährlich ein internes Audit beim Kunden zur Überprüfung der Nutzung- und des Nutzungsumfangs der überlassenen Software entweder selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, TQS bzw. den von TQS beauftragten Dritten zur Durchführung des internen Audits Zutritt und Zugriff auf das System zu gewähren.
2.8 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 40d UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er TQS zwei Ve rsuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs – und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechten hinaus- nicht zu. Der Kunde kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich oder zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
2.9 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 40e UrhG berechtigt und erst dann, wenn TQS nach schriftlicher Aufforderung und innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Daten und/oder Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat, um eine notwendige Interoperabilität mit anderer Hard und Software herzustellen.
2.10 Stellt TQS eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von TQS, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. TQS räumt dem Kunden jedoch eine 3-monatige Übergangsphase ein, in der die beiden Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.
3. Vergütung
3.1 Bei Überlassung der Software wird der vereinbarte Preis fällig. Die Überlassung der Software erfolgt in der Regel durch Übersendung des Speichermediums bzw. Überlassung des Freischaltcodes innerhalb einer Woche nach Vertragsunterzeichnung.
3.2 Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem Angebot und dem Einsatzumfang.
4. Schutz der Software
4.1 Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an dem Vertragsgegenstand (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich TQS zu. Dies gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch TQS. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.
4.2 Der Kunde wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TQS zugänglich machen. Al s Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Kunden aufhalten. Ziff. 5 bleibt unberührt.
4.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder zeichen von TQS zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke oder Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.
4.4 TQS ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen. Der Einsatz der Programme auf einer Ausweichkonfiguration oder auf einer Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich behindert wer-den.
4.5 TQS darf das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn der Kunde schwerwiegend gegen die Einsatzbeschränkungen oder die sonstigen vorstehenden Pflichten zum Programmschutz verstößt. In weniger schweren Fällen hat TQS vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu se tzen. Im Wiederholungsfalle kann TQS den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen.
4.6 Bei Software von Vorlieferanten kann der jeweilige Vorlieferant die Rechte von TQS auf Programmschutz aus diesem Vertrag gegen den Kunden geltend machen. 7 / 17
5. Weitergabe
5.1 Der Kunde darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und untervollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
5.2 Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung von TQS. TQS erteilt die Zustimmung, wenn (1.) der Kunde TQS schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst er stellten Kopien gelöscht hat, und (2.) der Dritte schließlich sein Einverständnis gegenüber TQS mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.
6. Sach- und Rechtsmängel
6.1 TQS leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gemäß Ziff. 1 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Eine weitergehende Gewährleistung wird ausgeschlossen.
6.2 TQS leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt TQS nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn TQS dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Ausführung des Mangels zu vermeiden.
6.3 Bei Rechtsmängeln leistet TQS zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft TQS nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
6.5 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mangelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. TQS kann nach Ablauf einer gem äß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf TQS über. Weitere Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung werden ausgeschlossen.
6.6 Erbringt TQS Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann TQS hierfür Vergütung entsprechend seine üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht TQS zuzurechnen ist.
6.7 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von TQS kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber TQS schriftlich gerügt und TQS eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Dies gilt nicht, sofern nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.
7. Ende des Nutzungsrechts
In allen Fällen der Beendigung einer Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber TQS. 8 / 17
Besondere Vertragsbedingungen für die Pflege von Software (Wartung)
1. Vertragsgegenstand
1.1 Das Grundpaket an Pflegeleistungen (Standardpflege) umfasst die Übersendung neuer Versionen der Standardpro-gramme (Ziffer 3), Fernwartung (Ziffer 4) und die Mangelbeseitigung (Ziffer 5). Die Leistungen werden während der üblichen Geschäftszeiten von TQS erbracht.
1.2 Alle weiteren Leistungen, wie z. B. Anwendungsberatungen, die TQS im Zusammenhang mit dem Einsatz der Standardprogramme erbringt, werden gesondert vergütet.
2. Laufzeit
2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Pflegevertrag mit der Lieferung der Software, soweit TQS die Software installiert, mit dem Abschluss der Installation.
2.2 Die Laufzeit des Vertrages erstreckt sich bis zum Ende des übernächsten auf die Lieferung/Installation der Software folgenden Kalenderjahres.
2.3 Nach Laufzeitende verlängert sich der Pflegevertrag automatisch jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht drei (3) Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Lieferung neuer Versionen
3.1 TQS stellt dem Kunden alle von TQS freigegebenen Updates/Upgrades/neuen Versionen/Releases (insgesamt «Programmteile») der gelieferten Programme zur Verfügung. Darin eingeschlossen ist die Bereitstellung der verfüg-baren Dokumentationen. Die Einordnung der jeweiligen Programmfassung oder der Begriffe «Update», «Upgrade», «Version» und «Release» steht im billigen Ermessen von TQS.
3.2 Erweiterungen, die TQS als neue Standardprogramme oder Standardmodule anbietet, unterfallen nicht dem Softwarepflege-Vertrag und werden dem Kunden von TQS dementsprechend nicht zur Verfügung gestellt.
3.3 Falls der Lieferant der von den Standardprogrammen benötigten Systemsoftware eine mit diesen nicht verträgliche neue Fassung freigibt, ist TQS verpflichtet, die Standardprogramme in angemessener Frist an die neue Fassung der Systemsoftware anzupassen. Die angemessene Frist beginnt mit der Freigabe und Verfügbarkeit durch TQS. Der Kunde darf eine neue Version der benötigten Systemsoftware nur in Abstimmung mit TQS einführen.
3.4 TQS verpflichtet sich neue Versionen bereitzustellen, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder andere für die Software maßgebliche Regelungen dies erfordern.
3.5 Änderungen nach Ziffer 3.3 und 3.4, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen Software realisieren lassen, sind durch die Pflegevergütung nicht abgedeckt. In diesem Fall kann TQS eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangen.
3.6 Der Kunde wird neue Versionen testen, bevor er sie produktiv einsetzt. Die von TQS gelieferte Software unterliegt der weitergehenden Pflege nur in der jeweils letzten von TQS zur Verfügung gestellten Fassung. Ältere Programm-versionen werden längstens für einen Zeitraum von 9Monaten ab Verfügbarkeit der jeweils neusten Programmversion unterstützt.
4. Fernwartung
4.1 TQS führt die Mangelbeseitigung gemäß Ziff. 5 im Rahmen einer Fernwartung durch. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Fernwartung notwendigen Einrichtungen zu unterhalten. Der Kunde wird in Abstimmung mit TQS einen Anschluss an das Kommunikationsnetz au f eigene Kosten zur Verfügung stellen, sodass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Der Kunde trägt die anfallenden Leitungskosten. Unterhält der Kunde die notwendigen Einrichtungen nicht, so ist er verpflichtet, die TQS im Rahmen der Mangelbeseitigung entstehenden Mehraufwendungen gegenüber der Fernwartung zu tragen.
4.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden durch TQS erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei (Call-Back-Verfahren). TQS wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen auf Anforderung informieren. 9 / 17
5. Mängelbeseitigung als vereinbarte Leistung
5.1 Die Pflicht zur Mangelbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Standardprogramme. Die Pflicht zur Mangelbeseitigung endet für eine alte Version nach Freigabe einer neuen Version, es sei denn, dass deren Übernahme für den Kunden unzumutbar ist. In diesem Fall wird TQS die Pflege gegen Vergütung nach Aufwand fortführen.
5.2 Der Kunde hat Ansprüche auf Mangelbeseitigung nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter An-gabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Kunde hat TQS, so-weit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von TQS einen Datenträger mit den betreffenden Programmen zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
5.3 Mängel, die den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, brauchen erst bei Lieferung einer weiterentwickelten Version beseitigt zu werden. Bei Bedarf wird TQS -Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das für TQS zumutbar ist. Bei Software von Vorlieferanten gilt das nur, soweit TQS dazu technisch in der Lage ist.
5.4 Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen von TQS. Bietet TQS dem Kunden zur Ver meidung oder Beseitigung von Mängeln Patches, Bugfixes, eine neue Programmversion oder Programmteile etc. an, so hat der Kunde diese – sofern es für ihn zumutbar ist – zu übernehmen und auf seine Hardware gemäß den Installationsanweisungen von TQS zu installieren.
5.5 Die Pflicht zur Mangelbeseitigung erlischt für solche Programme und Datensysteme, die der Kunde ändert oder in die er auf sonstige Art und Weise eingreift.
5.6 TQS kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit TQS auf Grund einer Mangelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorgelegen hat und ohne, dass ein Kunde die Voraussetzungen nach 4.2 geschaffen hat, TQS darauf hinweist, der Kunde dennoch die Mängelsuche wünscht, TQS aber keinen Mangel findet.
5.7 Gesondert zu vergüten sind die Beseitigungen von Störungen, die auf Systemkomponenten zurückzuführen sind, die nicht von TQS integriert wurden. Gesondert zu vergüten sind die Beseitigungen von Störungen weiterhin, sofern die Störungen auf fahrlässige oder fehlerhafte oder missbräuchliche Handhabung der Software durch den Kunden oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
6. Hotline
6.1 Während der Laufzeit des Vertrags ist der Kunde berechtigt, eine durch TQS eingerichtete Hotline im Rahmen der Mangelbeseitigung und Fehlerdiagnose zu nutzen.
6.2 Der Kunde kann zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten von TQS die Hotline kostenfrei in Anspruch nehmen.
6.3 TQS kann sachkundige Dritte mit der Übernahme der Hotline-Funktion beauftragen.
7. Vergütung
7.1 Die Pflegevergütung ist für ein Jahr jeweils im Voraus zum 01. Januar des Kalenderjahres fällig. Teilkalenderjahre werden anteilig auf volle Monate abgerundet im Voraus berechnet.
7.2 Stellt der Kunde keinen Fernwartungszugang zur Verfügung, trägt er die daraus resultierenden Mehrkosten (Reise-kosten, Spesen, zeitliche Mehraufwendung).
7.3 TQS ist berechtigt, die pauschale Pflegevergütung mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei (2) Monaten zu Beginn eines Vertragsjahres zu erhöhen. Bei einer Erhöhung von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen. 10 / 17
Besondere Vertragsbedingungen für die Miete von Standardsoftware (Subscription)
1. Vertragsgegenstand
1.1 Vertragsgegenstand ist die vorübergehende Bereitstellung der in der Auftragsbestätigung bzw. im «Lizenz – und Wartungsschein» näher bezeichneten Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände sowie die dazugehörige Anwendungsdokumentation (in elektronischer Form oder auf Datenträger) durch TQS. Der Quellcode (Source-Code) der Software ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes.
1.2 Im Vertragsgegenstand ebenfalls enthalten sind Pflegeleistungen für die oben bezeichnete Software durch TQS (Updates, Versionsänderungen, Supportdienstleistungen). Das Grundpaket an Pflegeleistungen (Standardpflege) um – fasst während der Laufzeit dieses V ertrags die Übersendung neuer Versionen der Standardprogramme, Fernwartung und die Mangelbeseitigung. Die Leistungen werden während der üblichen Geschäftszeiten von TQS erbracht. Alle weiteren Leistungen, wie z.B. Anwendungsberatungen, die TQS im Zusammenhang mit dem Einsatz der Standardprogramme erbringt, werden gesondert vergütet.
1.3 Für die Beschaffenheit, der von TQS gelieferten Software, ist die bei Versand des Vertragsgegenstandes gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet TQS nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von TQS und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, TQS hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Soweit Mitarbeiter oder Vertriebspartner von TQS vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur bindend, wenn sie durch die Geschäftsleitung von TQS schriftlich bestätigt werden.
1.4 Es ist Sache des Kunden, die Software in Betrieb zu nehmen. Dazu zählt auch, dass der Kunde diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft. Auf Wunsch des Kunden ist TQS bereit, ihn dabei gegen Entgelt zu unterstützen. Sämtliche Unterstützungsleistungen ( insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der erfolgreichen Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nicht anderweitig vereinbart, nach Aufwand vergütet. Wenn TQS die Installation übernimmt, wird der Kunde der en erfolgreichen Abschluss schriftlich bestätigen.
1.5 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Soft-ware zur Verfügung steht.
1.6 Eine ordnungsgemäße Nutzung der Software setzt eine qualifizierte Schulung voraus, die von TQS oder einem Dritten gegen Entgelt angeboten wird. Der Kunde bestimmt selbst Umfang und Zeitpunkt der Schulungen im Rahmen des angebotenen Schulungsprogramms.
2. Vertragsbeginn, Laufzeit, Mindestlaufzeit, Kündigung
2.1 Falls nicht abweichend vereinbart, tritt dieser Vertrag mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird für unbestimmte Zeit geschlossen.
2.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, beträgt die Mindestmietdauer 36 Monate. Danach kann der Vertrag von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderquartals ordentlich gekündigt werden.
2.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3. Vergütung
3.1 Für die Überlassung der Software sowie die damit verbundenen Leistungen nach Ziff. 1.1 und 1.2 ist eine monatliche Gebühr («Miete») vereinbart. Die Höhe der Miete richtet sich nach dem Angebot und dem Einsatzumfang.
3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist die Miete für einen Monat jeweils im Voraus zum Monatsersten fällig. Teilkalendermonate werden anteilig auf volle Monate berechnet. Forderungen von TQS werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
3.3 Stellt der Kunde keinen Fernwartungszugang zur Verfügung, trägt er die daraus resultierenden Mehrkosten (Reise-kosten, Spesen, zeitliche Mehraufwendung).
3.4 TQS ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei (2) Monaten zu Beginn eines Vertragsjahres zu erhöhen. Bei einer Erhöhung von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen. 11 / 17
4. Wertsicherung der Vergütung
4.1 Die Parteien vereinbaren die Wertbeständigkeit der vereinbarten Entgelte (insbesondere in Be zug auf Lizenzgebühren und Servicepauschalen).
4.2 Als Maßstab dient, der von der Statistik Austria veröffentlichte, Verbraucherpreisindex (VPI 2020
4.3 Basis für die Berechnung ist die für den Monat des Vertragsschlusses (bzw. der letzten Anpassung) veröffentlichte Indexzahl.
4.4 Die Anpassung erfolgt im Ausmaß der prozentuellen Veränderung des Durchschnitts der Indexzahlen der letzten 12 Monate gegenüber dem davorliegenden 12 -Monatszeitraum Sowohl Erhöhung en als auch Senku ngen erfolgen in gleichem Verhältnis.
4.5 Eine Anpassung wird nach schriftlicher Mitteilung ( wobei eine E-Mail genügt) mit Beginn des übernächsten Monats wirksam.
5. Einsatzrechte, Nutzungsumfang
5.1 TQS räumt dem Kunden ein Einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränktes Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteienvereinbarte Bestimmungsland, i ndem der Vertragsgegenstand verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl n atürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Kunde die Vergütung entrichtet hat.
5.2 Der Kunde darf die Software nur zu dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfang einsetzen. Der Kunde darf die Software darüber hinaus nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit de m Kunden im Sinne des § 228 (3) UGB verbunden sind (Konzernunternehmen). Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder das vorübergehende Zur – Verfügung-Stellen der Software für andere Konzernunternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TQS erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung des Vertragsgegenstandes ist generell untersagt.
6. Einsatzrechte, Nutzungsumfang
6.1 TQS räumt dem Kunden ein Einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränktes Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteienvereinbarte Bestimmungsland, i ndem der Vertragsgegenstand verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl n atürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Kunde die Vergütung entrichtet hat.
6.2 Der Kunde darf die Software nur zu dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfang einsetzen. Der Kunde darf die Software darüber hinaus nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit de m Kunden im Sinne des § 228 (3) UGB verbunden sind (Konzernunternehmen). Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder das vorübergehende Zur – Verfügung-Stellen der Software für andere Konzernunternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TQS erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung des Vertragsgegenstandes ist generell untersagt.
6.3 Die Software wird ausschließlich auf der im Angebot aufgeführten Hardware – und Betriebssystem Software – Umgebung eingesetzt. Ist eine andere systemtechnische Variante der Programme für die Nutzung erforderlich, wird TQS sie, sofern verfügbar, im Austausch gegen einen angemessenen Aufpreis unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Vergütung liefern.
6.4 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software-Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Softwaresicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheber-rechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
6.5 Soweit die überlassene Software für eine größere Anzahl von Mitarbeitern als vertraglich vereinbart oder in einer anderen Art und Weise als vertraglich vereinbart genutzt werden soll, ist der Kunde zur Nachlizenzierung verpflichtet.
6.6 Bei jeder Form der widerrechtlichen Nutzung des überlassenen Vertragsgegenstandes verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung des TQS seit Beginn der widerrechtlichen Nutzung zustehenden Mietpreises entsprechend der dann gültigen Preisliste. Dies gilt auch, we nn der Kunde das Lizenzmaterial oder Kopien desselben ohne vorherige Einwilligung von TQS an Dritte weitergibt. TQS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 12 / 17
6.7 Der Kunde ist verpflichtet, TQS über jede Änderung der Nutzung der überlassenen Software unverzüglich zu informieren. TQS ist darüber hinaus berechtigt, jährlich ein internes Audit beim Kunden zur Überprüfung der Nutzung und des Nutzungsumfangs der überlassenen Software entweder selbst durchzuführen oderdurch einen Dritten durch -führen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, TQS bzw. den von TQS beauftragten Dritten zur Durchführung des internen Audits Zutritt und Zugriff auf das System zu gewähren.
6.8 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 40d UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er TQS zwei Ve rsuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs – und Verwertungsrechte -über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechten hinaus- nicht zu. Der Kunde kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich oder zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
6.9 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 40e UrhG berechtigt und erst dann, wenn TQS nach schriftlicher Aufforderung und innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Daten und/oder Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat, um eine notwendige Interoperabilität mit anderer Hard und Software herzustellen.
6.10 Stellt TQS eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von TQS, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. TQS räumt dem Kunden jedoch eine 3-monatige Übergangsphase ein, in der die beiden Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.
7. Lieferung neuer Versionen, Softwarepflege
7.1 TQS stellt dem Kunden alle von TQS freigegebenen Updates/Upgrades/neuen Versionen/Releases (insgesamt «Programmteile») der vertragsgegenständlichen Software zur Verfügung. Darin eingeschlossen ist die Bereitstellung der verfügbaren Dokumentationen. Die Einordnung der jeweiligen Programmfassung oder der Begriffe «Update», «Upgrade», «Version» und «Release» steht im billigen Ermessen von TQS.
7.2 Erweiterungen, die TQS als neue Standardprogramme oder Standardmodule anbietet und die nicht Teil des Vertragsgegenstands nach Ziff. 1.1 sind, unterfallen nicht diesem Vertrag und werden dem Kunden von TQS dement-sprechend nicht zur Verfügung gestellt.
7.3 Falls der Lieferant der von den Standardprogrammen benötigten Systemsoftware eine mit diesen nicht verträgliche neue Fassung freigibt, ist TQS verpflichtet, die Standardprogramme in angemessener Frist an die neue Fassung der Systemsoftware anzupassen. Die angemessene Frist beginnt mit der Freigabe und Verfügbarkeit durch TQS. Der Kunde darf eine neue Version der benötigten Systemsoftware nur in Abstimmung mit TQS einführen.
7.4 TQS verpflichtet sich neue Versionen bereitzustellen, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder andere für die Software maßgebliche Regelungen dies erfordern.
7.5 Änderungen nach Ziffer 5.3 und 5.4, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen Software realisieren lassen, sind durch die vereinbarten Pflegeleistungen nicht abgedeckt. In diesem Fall kann TQS eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangen.
7.6 Der Kunde wird neue Versionen testen, bevor er sie produktiv einsetzt. Hierzu unterhält der Kunde ein Testsystem in seiner Infrastruktur. Die von TQS gelieferte Software unterliegt der weitergehenden Pflege nur in der jeweils letzten von TQS zur Verfügung gestellten Fassung. Ältere Programmversionen werden längstens für einen Zeitraum von neun (9) Monaten ab Verfügbarkeit der jeweils neusten Programmversion unterstützt.
8. Mängelbeseitigung als vereinbarte Leistung
8.1 Die Pflicht zur Mangelbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Standardprogramme. Die Pflicht zur Mangelbeseitigung endet für eine alte Version nach Freigabe einer neuen Version, es sei denn, dass deren Übernahme für den Kunden unzumutbar ist. In diesem Fall wird TQS die Pflege gegen Vergütung nach Aufwand fortführen.
8.2 Der Kunde hat Ansprüche auf Mangelbeseitigung nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter An-gabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Kunde hat TQS, so-weit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von TQS einen Datenträger mit den betreffenden Programmen zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. 13 / 17
8.3 Mängel, die den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, brauchen erst bei Lieferung einer weiterentwickelten Version beseitigt zu werden. Bei Bedarf wird TQS -Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das für TQS zumutbar ist. Bei Software von Vorlieferanten gilt das nur, soweit TQS dazu technisch in der Lage ist.
8.4 Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen von TQS. Bietet TQS dem Kunden zur Ver meidung oder Beseitigung von Mängeln Patches, Bugfixes, eine neue Programmversion oder Programmteile etc. an, so hat der Kunde diese – sofern es für ihn zumutbar ist – zu übernehmen und auf seine Hardware gemäß den Installationsanweisungen von TQS zu installieren.
8.5 Die Pflicht zur Mangelbeseitigung erlischt für solche Programme und Datensysteme, die der Kunde ändert oder in die er auf sonstige Art und Weise eingreift.
8.6 TQS kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit TQS auf Grund einer Mangelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorgelegen hat und ohne dass ein Kunde die Voraussetzungen nach Ziff.
7.2 geschaffen hat, TQS darauf hinweist, der Kunde de nnoch die Mängelsuche wünscht, TQS aber keinen Mangel findet.
8.7 Gesondert zu vergüten sind die Beseitigungen von Störungen, die auf Systemkomponenten zurückzuführen sind, die nicht von TQS integriert wurden. Gesondert zu vergüten sind die Beseitigungen von Störungen weiterhin, sofern die Störungen auf fahrlässige oder fehlerhafte oder missbräuchliche Handhabung der Software durch den Kunden oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
9. Fernwartung
9.1 TQS führt die Mangelbeseitigung gemäß Ziff. 6 im Rahmen einer Fernwartung durch. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Fernwartung notwendigen Einrichtungen zu unterhalten. Der Kunde wird in Abstimmung mit TQS einen Anschluss an das Kommunikationsnetz au f eigene Kosten zur Verfügung stellen, sodass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Der Kunde trägt die anfallenden Leitungskosten. Unterhält der Kunde die notwendigen Einrichtungen nicht, so ist er verpflichtet, die TQS im Rahmen der Mangelbeseitigung entstehenden Mehraufwendungen gegenüber der Fernwartung zu tragen.
9.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden durch TQS erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei (Call-Back-Verfahren). TQS wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen auf Anforderung informieren.
10. Hotline
10.1 Während der Laufzeit des Vertrags ist der Kunde berechtigt, eine durch TQS eingerichtete Hotline im Rahmen der Mangelbeseitigung und Fehlerdiagnose zu nutzen.
10.2 Der Kunde kann zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten von TQS die Hotline kostenfrei in Anspruch nehmen. Montag bis Freitag von 08:30 – 16:30 Uhr.
10.3 TQS kann sachkundige Dritte mit der Übernahme der Hotline-Funktion beauftragen.
11. Schutz der Software
11.1 Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an dem Vertragsgegenstand (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich TQS zu. Dies gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch TQS. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.
11.2 Der Kunde wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TQS zugänglich machen. Al s Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Kunden aufhalten. Ziff. 10 bleibt unberührt.
11.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder zeichen von TQS zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke oder Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.
11.4 TQS ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen. Der Einsatz der Programme auf einer Ausweichkonfiguration oder auf einer Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich behindert wer-den. 14 / 17
11.5 TQS darf das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn der Kunde schwerwiegend gegen die Einsatzbeschränkungen oder die sonstigen vorstehenden Pflichten zum Programmschutz verstößt. In weniger schweren Fällen hat TQS vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu se tzen. Im Wiederholungsfalle kann TQS den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen.
11.6 Bei Software von Vorlieferanten kann der jeweilige Vorlieferant die Rechte von TQS auf Programmschutz aus diesem Vertrag gegen den Kunden geltend machen.
12. Weitergabe
Eine vorübergehende oder dauerhafte Überlassung der Vertragsgegenstände an Dritte ist untersagt. Dies gilt sowohl bei einer entgeltlichen als auch einer unentgeltlichen Überlassung.
13. Sach- und Rechtsmängel
13.1 TQS leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gemäß Ziff. 1 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Eine weitergehende Gewährleistung wird ausgeschlossen.
13.2 TQS leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt TQS nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn TQS dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Ausführung des Mangels zu vermeiden.
13.3 Bei Rechtsmängeln leistet TQS zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft TQS nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
13.4 Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
13.5 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mangelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. TQS kann nach Ablauf einer gem äß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf TQS über. Weitere Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung werden ausgeschlossen.
13.6 Erbringt TQS Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann TQS hierfür Vergütung entsprechend seine r üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht TQS zuzurechnen ist.
13.7 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von TQS kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber TQS schriftlich gerügt und TQS eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Dies gilt nicht, sofern nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.
14. Außerordentliche Kündigung
TQS kann diesen Vertrag bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Kunden auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn
a) Der Kunde das ihm eingeräumte Nutzungsrecht überschreitet (insbesondere dann, wenn er die Software verschuldet oder unverschuldet an Dritte weitergibt) oder
b) wenn der Kunde mit der Mietzahlung mehr als einen Monat in Verzug ist.
15. Ende des Nutzungsrechts
In allen Fällen der Beendigung einer Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung, Vertragsende) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Au fbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber TQS. 15 / 17
Besondere Vertragsbedingungen für Anpassungsprogrammierungen
1. Vertragsgegenstand
1.1 Art und Umfang der von TQS geschuldeten Anpassungsprogrammierung ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten Aufgabenstellung. Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert TQS sie mit Unter stützung des Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Die Spezifikation ist eine verbindliche Vorgabe für die weitere Ar beit. Soweit es sich um die Programmierung von Schnittstellen handelt, stellt der Kunde sicher, dass TQS eine aktuelle ausführliche Beschreibung der Schnitt-stelle vorliegt.
1.2 TQS ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Anpassungen zu beschaffen oder herzustellen und sie dem Kunden zu liefern.
1.3 Eine Benutzungsdokumentation wird nur geliefert, wenn es ausdrücklich vereinbart ist. Bei der Beauftragung gilt: Ergeben sich aus Modifikationen/Erweiterungen Auswirkungen auf die Benutzungsdokumentation der Standardpro-gramme, werden diese darin nicht integriert, sondern gesondert dargestellt.
2. Leistungsänderungen
2.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist TQS verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für TQS insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung – zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung des Änderungswunsches auf die Vertragsbedingung en auswirkt, kann TQS eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen.
2.2 Der Kunde wird auf Wunsch von TQS sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. Auf Wunsch des Kunden übernimmt TQS diese Aufgabe gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand.
3. Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Die Anpassungsarbeiten werden bei Bedarf beim Kunden durchgeführt.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, TQS – soweit erforderlich – zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen unentgeltlich zu schaffen. Dies schließt auch Mehrleistungen ein, die aus Zeitgr ünden oder wegen besonderer Problemstellungen einen außergewöhnlichen Auf -wand erforderlich machen. Der Kunde stellt auf Wunsch von TQS unentgeltlich ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
3.3 Auf Verlangen von TQS hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
4. Abnahme
4.1 TQS wird die Modifikationen/Erweiterungen bzw. Zusatzprogramme (im Folgenden: Anpassungen) an den Kunden liefern. Der Kunde wird die Installation selbst vornehmen.
4.2 Die Anpassungen gelten als stillschweigend abgenommen, sofern der Kunde während der Prüffrist von zwei Wochen nach Lieferung keine wesentlichen Mängel meldet, die die Nutzbarkeit der Anpassungen erheblich einschränken.
5. Rechte an der Software
5.1 TQS räumt dem Kunden an Modifikationen und Erweiterungen dasselbe Nutzungsrecht wie an den Standardprogrammen, zu denen sie gehören, ein. Im Zweifel räumt TQS dem Auftraggeber hinsichtlich der gelieferten Anpassungen das einfache, nicht ausschließliche, z eitlich unbefristete, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software auf seiner Anlage zu nutzen.
5.2 Die Regelung unter 5.1 gilt entsprechend für Zusatzprogramme (selbstständig einsetzbare Individualprogramme). 16 / 17
Besondere Vertragsbedingungen für die Erstellung von Software
1. Vertragsgegenstand
1.1 TQS wird die Software samt Dokumentation nach dem Stand der Technik erstellen. Standardbausteine, die TQS in die Software einbringt, werden als Objektprogramme ohne systemtechnische Dokumentation geliefert.
1.2 TQS benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese werden Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprech -partner steht TQS für notwendi ge Informationen zur Verfügung. TQS ist verpflichtet, den Ansprechpartner ein-zuschalten, soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert.
1.3 TQS wird zu Beginn der Arbeiten unter Einbeziehung der vereinbarten Termine einen schriftlichen Zeit – und Arbeitsplan aufstellen und ihn bei Bedarf fortschreiben. TQS wird anhand dieses Plans den Kunden regelmäßig über den Stand der Abarbeitung unterrichten.
1.4 Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert TQS sie mit Unterstützung des Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Ver tragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Diese Spezifikation ist eine verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.
1.5 Die Spezifikation wird im Laufe ihrer Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert. Erkennt TQS, dass die Aufgabenstellung des Kunden fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt TQS dies unverzüglich dem Kunden schriftlich mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.
2. Leistungsänderungen
2.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist TQS verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für TQS insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, hat TQS Anspruch auf eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Anspruch auf eine Erhöhung der Vergütung bzw. Anspruch auf eine Verschiebung der Termine.
2.2 Der Kunde wird auf Wunsch von TQS sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. TQS wird diese Aufgabe auf Wunsch des Kunden gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.
3. Rechtsübertragung
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge, das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die vertragsgegenständliche Software im Objektcode im definierten Umfang im gesamten Firmenverbund zu nutzen. Ergänzend gelten die Regelungen der §§ 40a ff. UrhG im Sinne des Erwerbs einer Einmallizenz auf Dauer. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist auch vor der Abnahme gestattet. Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Rechtsübertragung.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, TQS so weit wie erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde stellt auf Wunsch der TQS unentgeltlich ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, die von TQS erstellten Spezifikationen zu prüfen und im Anschluss freizugeben oder weiteren Änderungsbedarf anzumelden.
5. Abnahme
5.1 TQS wird die Modifikationen/Erweiterungen bzw. Zusatzprogramme (im Folgenden: Software) an den Kunden liefern. Der Kunde wird die Installation selbst vornehmen.
5.2 Die Anpassungen gelten als stillschweigend abgenommen, sofern der Kunde während der Prüffrist von zwei Wochen nach Lieferung keine wesentlichen Mängel meldet, die die Nutzbarkeit der Anpassungen erheblich einschränken. 17 / 17
Besondere Vertragsbedingungen für Dienstleistungsverträge und Schulungen
1. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
1.1 TQS wird seine Dienste nach dem Stand der Technik gemäß der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen.
1.2 TQS benennt einen Projektleiter, der Auftraggeber einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Ent scheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht TQS für notwendige Informationen zur Verfügung. TQS ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.
2. Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1 Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Auftraggeber durchgeführt.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, TQS – soweit erforderlich – zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen unentgeltlich zu schaffen. Dies schließt auch Mehrleistungen ein, die aus Zeitgr ünden oder wegen besonderer Problemstellungen einen außergewöhnlichen Auf -wand erforderlich machen. Der Kunde stellt auf Wunsch von TQS unentgeltlich ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
2.3 Auf Verlangen von TQS hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
3. Dauer, Kündigung
3.1 Der Vertrag endet:
a) Wenn bestimmte Arbeiten durchgeführt werden sollen, mit deren Abschluss.
b) Wenn der Vertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen ist, durch Kündigung. Die Kündigung hat schriftlich zu er-folgen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende.
3.2 Soweit der Kunde bei der TQS verbindlich Dienstleistungen bestellt, der dazu vereinbarte Termin jedoch vom Auftraggeber weniger als 2 Wochen vor dem Termin storniert wird, wird eine Stornierungsvergütung nach der seit der Bestellung geltenden Preisliste für Dienstleistungseinsätze der TQS wie folgt berechnet:
a) 7 Tage vor dem vereinbarten Einsatztermin 50 % der Vergütung
b) Weniger als 7 Tage vor dem vereinbarten Einsatztermin 75 % der Vergütung
4. Seminare, Schulungen
4.1 Die Durchführung von Seminaren und Schulungen sowohl im Hause des Kunden als auch im Haus von TQS stellen Dienstleistungen dar und unterfallen den vorgenannten Regelungen Ziffer 1 bis Ziffer 3.
4.2 In der vereinbarten Seminar- oder Schulungsvergütung ist das Unterrichtsmaterial enthalten. Die für die Schulung notwendige Hard- und Software wird vom Kunden mitgeführt. Fahrtkosten und Unterbringungskosten für den Teilnehmer sind nicht enthalten.
4.3 Schulungen und Seminare im Hause des Kunden werden ausschließlich auf der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware und Infrastruktur sowie mit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Software durchgeführt.


